Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen der KSG GmbH
Stand 01.01.2025
1. Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartner oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss, Lieferung, Verzug
Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Bestellungen können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen. Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer handschriftlich unterzeichneten oder per Telefax zu erfolgenden Bestätigung. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift. Die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert haben. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. Wünscht der Vertragspartner Änderungen, welche vom Liefervertrag abweichen, können diese nur gemeinsam, unter Berücksichtigung etwaiger Mehrkosten und Terminverschiebungen, vereinbart werden. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher im Sinne des BGB. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller hiermit in Zusammenhang stehenden technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartner voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Vertragspartner hieraus ein Schaden entsteht, haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Individuell erstellte Angebote werden nach Zeitaufwand bis zu einem Betrag von 10 % der Rechnungssumme berechnet, für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt und wir über einen Zeitaufwand von 2 Stunden für einen Ortstermin und 2 Stunden für die Angebotserstellung vom Kunden in Anspruch genommen worden sind für die Erstellung eines Angebots. Bei Auftragserteilung wird die Rechnungssumme gutgeschrieben bzw. kann verrechnet werden.
3. Preise, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sollte die Auftragnehmerin bei der Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten beauftragen, so können die vereinbarten Summen ohne Rückfragen um bis zu 50 % überschritten werden. Die Durchführung der Arbeiten ist während der werktäglichen Arbeitszeit außer samstags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgesehen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden erforderlich, so werden diese gesondert berechnet mit einem Zuschlag von 25 %. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Frachtkosten, nicht handelsübliche Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle trägt der Vertragspartner. Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind ohne Abzüge sofort zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z. B. Löhne) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen, Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Vertragspartner sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet. Dienstleistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Verrechnungssätzen zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Jede Rechnung für Dienstleistungen oder Warenlieferungen ist spätestens 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug oder wie im Angebot angegeben zur Zahlung fällig. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 9 % p. a., bei Verbrauchern mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Die Stellung von Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen bleibt vorbehalten. Bei Beauftragung mit nicht unwesentlichen Materialeinsätzen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab einzufordern.
4. Versand, Gefahrübergang, Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unserer Betriebssitz, es sei denn es wurde im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit Beginn des Ladevorgangs spätestens mit Verlassen unseres Werkes auf den Vertragspartner über. Wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Warentransport durch uns erfolgt, so geht die Gefahr gleichwohl mit Beginn des Ladevorgangs, spätestens bei Verlassen unseres Werks, auf den Vertragspartner über, es sei denn, es wurde eine Bringschuld ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Lagerkosten nach Gefahrübergabe trägt der Vertragspartner. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Im Falle der ausdrücklich vereinbarten Übernahme von Frachtkosten durch uns gilt Folgendes: Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überdies gilt: Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anlage zur Durchführung der Arbeiten der Servicemonteure zur ungehinderten Ausführung ihres Auftrages zu Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber den Beauftragten des Auftragnehmers auch kostenlos Hilfskräfte, Leitern, Strom und Wasser zur Verfügung.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Pandemien oder Epidemien, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zur Ersatzbeschaffung sind wir nicht verpflichtet.
6. Mängelansprüche
Der Vertragspartner hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im Übrigen finden die Regelungen des § 377 HGB Anwendung. Ist der Unternehmer Kaufmann nach §§ 1 ff HGB gilt eine Rüge nach Ablauf von 5 Tagen in jedem Fall als verspätet im Sinn der §§ 377, 378 HGB mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Rügefrist verstrichen ist. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, oder würde sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, hat der Auftragnehmer das Recht eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Bei der Frage, ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, bleiben unwesentliche optische Mängel oder eine unwesentliche Verringerung der Nutzungsdauer des Werks auf Seiten des Auftragnehmers außer Betracht. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch falsche Bedienung, gewaltsame Beschädigung herbeigeführt oder durch chemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Das gleiche gilt für den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen. Mit der Inbetrieb-/Wiederinbetriebnahme und/oder widerspruchslosen Annahme der Fertigstellung bzw. durch Gegenzeichnung des Service- oder Inbetriebnahmeberichtes, gilt die Abnahme der Leistung als erfolgt. Wir haben unter Ausschluss weitergehender Rechte des Vertragspartners rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen nach unserer Wahl zu beseitigen oder mangelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach einer zweiten Fristsetzung fehl, so kann der Vertragspartner nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen /Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Im Rücktrittsfall steht der Vertragspartner bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für den Untergang und die Verschlechterung der Sache sowie nicht gezogenen Nutzungen ein. Die Bestimmungen der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.
7. Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien etc.) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Im Falle der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir auch für unsere Inhaber, leitenden Angestellten und Organe. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Vertragspflichten deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen). Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von dieser Beschränkung haften wir auf Schadensersatz entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. Eine über diese Regelung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Abtretungsverbot
Die Abtretung der Forderung gegen uns an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
9. Verjährung
Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist. Diese Verjährung beginnt mit dem Tage der vollständigen Lieferung bzw. der abnahmefähigen Erbringung der Leistung des Auftragnehmers. Eine wirksame Verlängerung erfolgt auf 24 Monate grundsätzlich nur bei Abschluss eines Wartungsvertrages. Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Vertragspartner alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Solange der Vertragspartner bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Vertragspartner Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Vertragspartner hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Vertragspartner sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
11. Sanktionen
und Schadensersatz) frei, wenn nach Abgabe eines verbindlichen Angebots oder Vertragsschluss Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder eines Embargos und/oder sonstiger Sanktionen eintreten, die einer Vertragserfüllung entgegenstehen. Sind wir von der Leistungspflicht frei, steht uns lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Rechts erbrachten Lieferung und Leistung sowie der bestellten Lieferungen und Leistungen zu, die nicht zurückgegeben werden können oder nicht widerrufbar sind.
12. Allgemeine Bestimmungen
Die KSG GmbH hat das Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV1 unter der Reg-Nr. 008/19 zum 12.07.2019 erhalten. Die KSG GmbH ist somit auch ein zertifizierter Entsorgungsbetrieb von Kälteanlagen, Kältemittel und Kälteöle. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Ulm vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.